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Siebenschläfer im Dach vertreiben: was erlaubt ist und wann

Ein Siebenschläfer mit graubraunem Fell, grossen dunklen Augen und buschigem Schwanz klettert an einem Holzbalken.

Bild: Bouke ten Cate · CC BY-SA 4.0 · Wikimedia Commons

Ende Mai, kurz nach Einbruch der Dunkelheit: Über der Schlafzimmerdecke beginnt ein Trippeln, das in Poltern übergeht, dazu quiekende Rufe. Im Oktober ist schlagartig Ruhe, im nächsten Frühjahr geht es wieder los. Dieses Muster passt weder zur Maus noch zum Marder, sondern zum Siebenschläfer. Bevor Sie zur Falle oder zur Bauschaumdose greifen: Die Art ist besonders geschützt, und ob Ihre Maßnahme erlaubt ist, entscheidet vor allem der Zeitpunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besonders geschützte Art. § 44 BNatSchG verbietet, dem Siebenschläfer nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören. Verstöße können nach § 69 BNatSchG mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  • Erlaubt sind schonende Vergrämung und baulicher Ausschluss. Quartier unattraktiv machen, nachweislich leere Zugänge dauerhaft verschließen. Mehr braucht es nicht.
  • Der Zeitpunkt entscheidet. Von etwa Mitte September bis in den Mai halten die Tiere Winterschlaf, meist im Boden. Junge kommen zwischen Ende Juli und Mitte September zur Welt und sind erst nach sechs bis acht Wochen selbststaendig. Verboten ist jeder Verschluss eines besetzten Hohlraums.
  • Das Hauptfenster liegt im Herbst, meist zwischen Mitte Oktober und Ende November, wenn die Tiere abgewandert sind. Ein zweites bietet sich von Mai bis Mitte Juni.
  • Jede Öffnung ab etwa anderthalb Zentimetern ist ein Eingang. Erwachsene zwängen sich durch rund zwei Zentimeter, Jungtiere durch deutlich weniger.
  • Ultraschall, Mottenkugeln und Duftsteine bringen nichts. Siebenschläfer sind quartiertreu: Ohne dichtes Dach sind sie im nächsten Frühjahr wieder da.

Rechtslage: was verboten ist und was erlaubt bleibt

Der Siebenschläfer (Glis glis) zählt nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Damit greifen zwei Verbote:

  • Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1). Gift, Schlag- und Klebefallen scheiden aus, der Lebendfang ist ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig, das Aussetzen an anderer Stelle ebenfalls.
  • Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3). Geschützt ist nicht nur das Nest mit Jungtieren, sondern auch der Schlafplatz im Traufkasten und das Winterquartier.

Das strenge Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 gilt dagegen nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten; der Siebenschläfer fällt nicht darunter. Genau deshalb ist schonende Vergrämung zulässig — das Einsperren nicht. Wer ein besetztes Quartier zumauert, sperrt Tiere ein, die im Hohlraum verdursten. Ob das Absicht war oder Unwissenheit, spielt für die Bewertung keine Rolle.

Wichtig: Weil Siebenschläfer quartiertreu sind, kann ein Dachboden auch während ihrer Abwesenheit als geschützte Ruhestätte gelten. Den Verschluss leerer Zugänge tragen die Behörden in der Praxis regelmäßig mit, besonders wenn Sie Ersatzquartiere anbieten. Ein Anruf bei der Unteren Naturschutzbehörde kostet nichts und schafft Klarheit. Für alles Weitere — Fangen, Umsetzen, Öffnen eines besetzten Hohlraums — braucht es eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

Denselben Schutzstatus hat der nah verwandte Gartenschläfer. Beim Steinmarder gilt dagegen das Jagdrecht mit ganz anderen Regeln, nachzulesen im Ratgeber zu störenden Besuchen vom Marder. Die Artbestimmung steht deshalb vor jedem Handgriff.

Siebenschläfer sicher erkennen

Der Siebenschläfer sieht aus wie ein kleines graues Eichhörnchen: 13 bis 19 Zentimeter Kopf-Rumpf-Länge, dazu ein buschiger Schwanz von 11 bis 15 Zentimetern, silbergraues Fell und große, dunkel umrandete Augen. Zu Gesicht bekommen Sie ihn selten, denn er ist streng nachtaktiv. Sie erkennen ihn an den Spuren:

  • Geräusche nur zwischen Mai und September, immer erst nach der Dämmerung: Trippeln, Poltern, Quieken und Keckern. Ab Oktober herrscht schlagartig Ruhe. Dieses saisonale Muster ist das sicherste Erkennungszeichen überhaupt.
  • Kot von 0,8 bis 1,5 Zentimetern Länge, dunkel und länglich, oft an festen Latrinenplätzen gehäuft.
  • Nester aus Laub, Moos und ausgezupfter Dämmwolle in Zwischendecken, Trauf- und Rollladenkästen.
  • Fraßspuren: Haselnüsse mit rund ausgenagtem Loch, angenagte Strom- und Antennenkabel, zerrupfte Dämmmatten, Uringeruch an der Dachschräge.

Die Abgrenzung gelingt über Geräusch, Kot und Jahreszeit:

Merkmal Siebenschläfer Gartenschläfer Hausmaus Steinmarder
Körper ohne Schwanz 13–19 cm 10–17 cm 7–11 cm 40–55 cm
Schwanz buschig, gleichmäßig grau buschig, mit schwarz-weißer Endquaste nackt, geringelt lang und buschig
Auffälligstes Merkmal silbergraues Fell, große dunkel umrandete Augen schwarze Gesichtsmaske vom Auge bis hinters Ohr graubraun, spitze Schnauze weißer, gegabelter Kehlfleck
Geräusch Trippeln, Poltern, Quieken Trippeln, helles Pfeifen feines Rascheln und Nagen schweres Poltern und Schleifen
Kotlänge 0,8–1,5 cm 0,5–1 cm 3–8 mm 8–10 cm, spiralig gedreht
Im Winter zu hören nein nein ja ja
Rechtlicher Status besonders geschützt besonders geschützt nicht geschützt Jagdrecht

Ein ausführlicher Steckbrief steht beim Siebenschläfer im Lexikon. Poltert es am helllichten Tag, ist meist das Eichhörnchen unterwegs; feines Nagen rund um die Uhr und über den Winter spricht für die Hausmaus. Lautloses Ausfliegen in der Dämmerung deutet auf Fledermäuse, die noch strenger geschützt sind.

Warum ausgerechnet Ihr Dachboden

Siebenschläfer klettern hervorragend. Über Bäume mit Kontakt zur Dachkante, über Efeu, Fallrohre und rauen Putz erreichen sie das Dach mühelos. Oben suchen sie einen trockenen, dunklen, ungestörten Hohlraum, und den bietet ein üblicher Dachaufbau reichlich: Traufkasten, Ortgang, Lüfterziegel, offene Firstanschlüsse, Giebelverschalungen, Kaltdachebenen über der Dämmung. Die Mineralwolle liefert gleich das Nistmaterial. Betroffen sind vor allem Häuser am Waldrand, an Streuobstwiesen und in älteren, baumreichen Siedlungen.

Wie viele Tiere unterwegs sind, schwankt mit der Buchenmast; in einem Mastjahr kommen zwischen Ende Juli und Mitte September vier bis sechs Junge pro Weibchen zur Welt, in mageren Jahren faellt die Fortpflanzung oft ganz aus. Und weil Siebenschläfer quartiertreu sind, kehren dieselben Familien jedes Jahr zurück. Einmaliges Vertreiben löst deshalb nichts — nur ein dichtes Dach tut es.

Das Zeitfenster: wann Sie was tun dürfen

Wer den Zeitpunkt falsch wählt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder handelt sich verwesende Tiere in der Zwischendecke ein.

Zeitraum Was im Quartier passiert Was Sie tun dürfen
Mai bis Mitte Juni Rückkehr aus dem Winterschlaf, Tiere sind jede Nacht aktiv, noch keine Jungen Zugänge kartieren, Kletterwege kappen, vergrämen, mit Einwegklappe aussperren
Mitte Juni bis Anfang Oktober Paarung, von Ende Juli bis Mitte September Geburt und Aufzucht hilfloser Jungtiere Nur beobachten und Material vorbereiten. Kein Verschluss, keine Arbeiten am Hohlraum
Mitte Oktober bis Ende November Jungtiere sind selbststaendig, die Tiere sind in die Winterquartiere im Boden abgewandert Hauptfenster: Leerstand nachweisen, dann dauerhaft verschliessen
Dezember bis April Winterschlaf, die Tiere reagieren kaum auf Stoerung Nichts am besetzten Hohlraum. Arbeiten nur dort, wo sicher kein Quartier liegt

Zwei Feinheiten dazu. Erstens überwintern Siebenschläfer meist frostsicher im Boden, in Erdhöhlen von 30 bis 100 Zentimetern Tiefe; der Dachboden steht im Winter also in der Regel leer. Verlassen kann man sich darauf nicht, denn einzelne Tiere überwintern auch in Kellern und ungeheizten Hohlräumen. Zweitens verlässt ein Tier im Winterschlaf das Quartier nicht mehr — den Leerstand können Sie dann nicht mehr durch Beobachtung prüfen. Handeln Sie deshalb früh im Herbstfenster.

Sind Sie unsicher, warten Sie bis zum Frühjahr: Ein verpasstes Fenster kostet ein Jahr Geduld, ein zu früher Verschluss Tierleben, Bußgeld und die Sanierung der Zwischendecke.

Schritt für Schritt aussperren

  1. Zugänge finden. Beobachten Sie an zwei, drei milden Abenden mit dem Fernglas, wo die Tiere ausfliegen — von einer halben Stunde vor bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Tagsüber suchen Sie Traufkasten, Ortgang, Lüfterziegel, Firstanschluss, Giebelverschalung und Rollladenkästen ab. Feines Mehl vor Verdachtsstellen zeigt am Morgen Trittspuren.
  2. Kletterwege kappen. Äste mindestens zwei Meter von der Dachkante abrücken, Efeu und Wilden Wein aus dem Dachbereich entfernen, glatte Blechmanschetten um Fallrohre legen, Rankgerüste von der Fassade entkoppeln — vor dem Verschluss, nicht danach.
  3. Schonend vergrämen. Dauerlicht, ein Radio in Zimmerlautstärke tagsüber während der Ruhephase und stark riechende Stoffe wie Pfefferminz- oder Eukalyptusöl auf Lappen machen das Quartier unangenehm. Die Wirkung hält nur wenige Tage, deshalb müssen Material und Werkzeug bereitliegen. Nester entfernen Sie erst, wenn sie sicher unbesetzt sind.
  4. Leerstand nachweisen. Kleben Sie vor jede Öffnung einen lose hängenden Papierstreifen. Bleibt er über drei bis fünf milde Nächte unversehrt, ist der Zugang nicht mehr in Gebrauch; eine Wildkamera liefert den sichersten Beleg. Bei mehreren Zugängen verschließen Sie alle bis auf einen und setzen dort eine Einwegklappe ein. Ein bis zwei Wochen laufen lassen, dann fest schließen.
  5. Dauerhaft dicht machen. Verwenden Sie verzinktes Lochblech, Edelstahlgewebe mit höchstens einem Zentimeter Maschenweite oder fertige Traufkämme. Bauschaum, Klebeband, lose Steinwolle und Holzleisten werden durchnagt. Arbeiten Sie jede Öffnung ab etwa anderthalb Zentimetern Spaltbreite ab, auch die an Rohrdurchführungen und Kaminanschlüssen.
  6. Reinigen und Geruch beseitigen. Kot und Nistmaterial mit FFP2-Maske und Handschuhen aufnehmen, vorher anfeuchten statt trocken kehren. Durchnässte Dämmung ersetzen, Flächen desinfizieren. Der Restgeruch ist für nachfolgende Tiere eine Einladung.

Lassen Sie zum Schluss die Elektrik prüfen: Angenagte Kabelisolierungen führen zu Kurzschlüssen und im ungünstigsten Fall zum Schwelbrand. Findet sich beim Aufräumen ein verendetes Tier, rechnen Sie mit Verwesungsgeruch und Schmeißfliegen über mehrere Wochen.

Was nichts bringt

  • Ultraschallgeräte. Für Bilche gibt es keinen verlässlichen Wirknachweis. Die Tiere gewöhnen sich an gleichbleibende Töne, und Dämmung und Sparren schirmen den Schall ohnehin ab.
  • Mottenkugeln und Naphthalin. Als Vergrämungsmittel nicht zugelassen, in Wohnnähe gesundheitlich bedenklich und nach wenigen Tagen wirkungslos. Dasselbe gilt für WC-Steine und Hundehaare.
  • Gift, Schlag- und Klebefallen. Verboten. Ein vergiftetes Tier stirbt zudem meist im Hohlraum, mit allen Folgen für Geruch und Bausubstanz.
  • Lebendfang und Umsetzen. Ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig und fachlich sinnlos: Die Tiere finden über Kilometer zurück.
  • Nur vergrämen, ohne zu verschließen. Licht und Radio verschaffen Ihnen ein paar ruhige Nächte, mehr nicht. Der bauliche Verschluss ist die eigentliche Maßnahme, alles andere bereitet ihn vor.

Vorbeugen

  • Ersatzquartiere anbieten. Hängen Sie zwei bis drei Bilchkästen in mindestens drei Metern Höhe an Bäume im Umfeld, am besten schon vor dem Verschluss. Die Tiere nehmen sie gut an.
  • Die Dachsanierung nutzen. Traufkämme, gitterbewehrte Lüfterziegel und geschlossene Ortgänge kosten im Zuge ohnehin anstehender Arbeiten fast nichts extra.
  • Baumabstand halten. Zwei Meter Luft zwischen Ästen und Dachkante, kein Efeu bis unter die Traufe. Schneiden Sie im Winterhalbjahr, außerhalb der Vogelbrutzeit.
  • Futterquellen wegräumen. Vogelfutter, Fallobst und Tierfutter gehören nicht direkt ans Haus.
  • Jährlich kontrollieren. Prüfen Sie die verschlossenen Stellen jedes Frühjahr, bevor die Tiere aus dem Winterschlaf kommen.
  • Im Reihenhaus gemeinsam vorgehen. Zwischendecken laufen oft über die Trennwände hinweg. Ohne Absprache mit den Nachbarn wandert das Problem nur zwei Häuser weiter.

Kosten und wann Behörde oder Fachbetrieb einzuschalten sind

In Eigenregie bleibt es überschaubar — vorausgesetzt, Sie erreichen die Zugänge sicher. Was nur über eine angelehnte Leiter, vom Dach aus oder in Traufhöhe zu erreichen ist, gehört auf ein Gerüst oder in die Hand eines Fachbetriebs; Stürze aus wenigen Metern enden regelmäßig schwer:

  • Wildkamera für den Leerstandsnachweis: 60 bis 150 Euro
  • Verzinktes Lochblech oder Edelstahlgewebe: 10 bis 30 Euro je Quadratmeter
  • Traufkamm: 3 bis 8 Euro je laufendem Meter
  • Einwegklappe für den letzten Zugang: 30 bis 80 Euro
  • Bilchkasten: 25 bis 50 Euro je Stück

Mit Fachbetrieb kostet der Ortstermin mit Kartierung der Zugänge 80 bis 200 Euro. Vergrämung, fachgerechter Verschluss und Reinigung an einem Einfamilienhaus liegen je nach Aufwand bei 300 bis 1.500 Euro; kommen Gerüst oder großflächiger Dämmungstausch dazu, wird es deutlich teurer. Lassen Sie sich die verschlossenen Stellen dokumentieren und eine Nachkontrolle im Folgejahr zusagen.

Die Untere Naturschutzbehörde schalten Sie ein, bevor Sie handeln: wenn ein Tier gefangen oder umgesetzt werden müsste, wenn eine Dachsanierung in die Aufzucht- oder Winterschlafzeit fällt, wenn ein besetzter Hohlraum geöffnet werden muss oder wenn Sie unsicher sind. Die Auskunft ist kostenlos, und viele Behörden vermitteln ehrenamtliche Bilchfachleute.

Einen Fachbetrieb holen Sie, wenn Sie die Einschlupfstellen nicht finden, wenn Arbeiten am Dach anstehen, wenn Jungtiere im Haus sind oder ein Tier im Hohlraum verendet ist. Seriöse Betriebe für Wildtiermanagement bieten bei Bilchen keine Bekämpfung an, sondern Ausschluss und Beratung. Wer am Telefon das schnelle Wegfangen verspricht, arbeitet nicht rechtskonform.

Als Mieter zeigen Sie den Befall unverzüglich beim Vermieter an (§ 536c BGB); die Schriftform verlangt das Gesetz nicht, sie sichert Ihnen aber den Nachweis. Zugänge im Dach gehören zur Bausubstanz, ihre Sicherung ist deshalb in der Regel Vermietersache.

Häufige Fragen

Wann darf ich die Einschlupflöcher am Dach verschließen?

Nur dann, wenn nachweislich kein Tier mehr im Hohlraum sitzt. Das Hauptfenster liegt zwischen Mitte Oktober und Ende November, wenn die Jungtiere selbststaendig sind und die Tiere in die Winterquartiere im Boden abgewandert sind. Ein zweites Fenster bietet sich von Mai bis Mitte Juni. Waehrend der Aufzucht von Ende Juli bis in den Oktober hinein ist ein Verschluss tabu, ebenso an jedem Hohlraum, in dem ein Tier ueberwintert.

Darf ich einen Siebenschläfer fangen und im Wald aussetzen?

Nein. Der Siebenschläfer ist nach § 44 BNatSchG besonders geschützt, Fangen und Umsetzen sind ohne Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde unzulässig. Sinnvoll wäre es ohnehin nicht: Die Tiere sind quartiertreu und finden über mehrere Kilometer zu ihrem alten Dachboden zurück.

Woran erkenne ich, ob es ein Siebenschläfer oder ein Marder ist?

Am zuverlässigsten an Jahreszeit und Kot. Siebenschläfer sind nur zwischen Mai und September zu hören und hinterlassen 0,8 bis 1,5 Zentimeter lange Köttel. Marder poltern auch im Winter, ihr Kot ist mit 8 bis 10 Zentimetern um ein Vielfaches größer und spiralig gedreht. Marder klingen zudem schwerer, mit Schleif- und Rollgeräuschen.

Helfen Ultraschallgeräte gegen Siebenschläfer?

Nein. Für Bilche gibt es keinen verlässlichen Wirknachweis. Die Tiere gewöhnen sich innerhalb weniger Tage an gleichbleibende Töne, und Dämmung, Sparren und Zwischendecken schirmen den Schall ab. Dasselbe gilt für Mottenkugeln, Duftsteine und Hausmittel wie Hundehaare.

Was kostet es, einen Dachboden siebenschläfersicher zu machen?

In Eigenregie kommen Sie mit Material für Lochblech, Traufkämme und eine Einwegklappe meist mit 100 bis 300 Euro aus. Mit Fachbetrieb kostet der Ortstermin 80 bis 200 Euro, Vergrämung, Verschluss und Reinigung an einem Einfamilienhaus liegen je nach Aufwand bei 300 bis 1.500 Euro. Gerüst und großflächiger Dämmungstausch treiben die Summe deutlich höher.

Wer zahlt in der Mietwohnung?

Zugänge im Dach gehören zur Bausubstanz, ihre Sicherung ist deshalb in der Regel Sache des Vermieters. Melden Sie den Befall unverzüglich und schriftlich (§ 536c BGB) und geben Sie dem Vermieter Gelegenheit, selbst einen Fachbetrieb zu beauftragen. Beauftragen Sie ohne Notfall eigenmächtig, bleiben Sie unter Umständen auf den Kosten sitzen.